Das MARPOL-Abkommen ist eine internationale, weltweit geltende Vereinbarung zum Schutz der Meeresumwelt und zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe. Das Abkommen besteht aus einem Artikelteil, der allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen enthält und fünf Anlagen, die bestimmte Teilbereiche der Meeresverschmutzung durch Schiffe regeln. Dies sind:
Anlage I Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Öl
Anlage II Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch schädliche Stoffe, die als Massengut befördert werden.
Anlage III Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schadstoffe in verpackter Form
Anlage IV Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsabwasser
Anlage V Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffsmüll
Mit Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/59/EG durch das Niedersächsische Abfallgesetz in der Fassung vom 23. Jan. 2003 und die Verordnung über die Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in Seehäfen ist eine spezielle Vorgehensweise in der Schiffsentsorgung wird neben der Verpflichtung zur Entsorgung auch die Pflicht zur Kostenbeteiligung über ein pauschaliertes Entgelt eingeführt. Diese Pauschalen werden vom Hafenbetreiber erhoben. Für das Hafensystem Niedersachsen Ports gelten folgende Regeln:
Von jedem Seeschiff ist eine im Hafentarif festgelegte Entsorgungspauschale zu zahlen.
Der Reeder oder dessen Beauftragter geben mindestens 24 Std. vor Einlaufen des Schiffes eine Erklärung über das Schiff und die Art und Menge der Schiffsabfälle ab.
Der Reeder oder dessen Beauftragter beauftragen ein geeignetes Entsorgungsunternehmen mit der Entsorgung.
Der Entsorger stellt dem Reeder oder dessen Beauftragten die erbrachte Leistung in Rechnung und rechnet mit diesem ab.
Der Reeder oder dessen Beauftragter legt der zuständigen Niederlassung der Niedersachsen Ports die Rechnung im Original sowie eine Erklärung des Entsorgers über die Art und Menge der entsorgten Schiffsabfälle vor.
Der Hafenbetreiber erstattet die Kosten zu einem Anteil von 70 vom Hundert im Rahmen der im jeweils gültigen Hafentarif festgelegten üblichen Entsorgungsmengen und Bedingungen.
Ausnahmen von der oben beschriebenen Vorgehensweise können auf Antrag für Schiffe im Liniendienst sowie für Schiffe, denen ein ständiger Liegeplatz an mehr als 60 Tagen im Jahr in einem deutschen Nordseehafen zugewiesen ist, genehmigt werden. Der Antrag ist beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr -Referat 45- zu stellen. Weitere Informationen und die Adressen der Außenstellen des Ministeriums finden Sie auf der für den jeweiligen Hafen zuständigen Niederlassung.
Die Meldeformulare finden Sie auf den Seiten der zuständigen Niederlassung (siehe Links auf der rechten Seite).
Weitere Allgemeine Informationen über die MARPOL-Übereinkommen sowie zu den aktuell gültigen Einleitbedingungen sind beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie abrufbar. Weitere Allgemeine Informationen zur Sicherheit des Schiffsverkehrs und zur Reinhaltung der Meere unter IMO-International Maritime Organization
BGBl.-Informationsdokument Vierte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Zu den Marpol -Formularen der Niedersachsen Ports Niederlassungen: